Führerscheinangelegenheiten sind z. B. der Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde wegen Zweifeln an der Fahreignung – z. B. bei mehrmaliger Alkoholfahrt oder umgekehrt Führerschein-Wiedererteilungsverfahren nach Ablauf gerichtlich angeordneter Sperren. Dies bezieht die Probleme des sogenannten „Idiotentests“ genauso mit ein, wie medizinische Sachverhalte oder ein zu hohes Punktekonto. Dieser Bereich hat mit Strafrecht nichts zu tun, sondern gehört zum Verwaltungsrecht.
Hier ist – seitens des Verkehrsanwalts – ein akkurates Detailwissen nötig, um dem Mandanten angemessen helfen zu können, weil es dort eine Fülle von einzelnen Verwaltungsvorschriften gibt, die nicht im Gesetzbuch stehen.
Erhalt der Fahrerlaubnis
Die Autofahrer- Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr, bzw. bereits etwas früher mit dem begleiteten Fahren. Dann erhalten Sie die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen.
Aufbauseminar nach Ordnungswidrigkeit
Bereits in den ersten zwei Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald sich der Führerschein- Neuling ordnungswidrig verhält. Wenn diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A bzw. zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordungswidrigkeiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als 60 Euro, insbesondere bei überhöhter Geschwindigkeit, Rotlichtverstößen oder Fehler beim Überholen; natürlich auch Fahren mit mehr als 0,5 Promille.
Bei geringer Schuld im Strafverfahren ist dies gegen eine Geldauflage möglich, bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter 60 Euro. Ziel ist, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen. Wenn in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar.
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
Eine viel weitreichendere Bedeutung hat die Verteidigung bei Alkohol- bzw. Drogendelikten. Hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahrunfähigkeit vorgelegen hat. Dort unterscheidet man zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde. Wenn alkoholtypische Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinienfahre, überhöhte Geschwindigkeit, ein Rotlichtverstoß oder ähnliches, dann kann man schon nach dem Genuss eines einzigen Glases Bier die Fahrerlaubnis verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahrunfähigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf einer Frist, in der Regel nicht unter 10- 12 Monaten keine neue Fahrerlaubnis mehr zu erteilen.
Das ist zum Beispiel der Fall wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle hieraus eine gewissen Alkoholgewöhnung sowie einen leichtfertigen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch besteht.
Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen sehr genau darauf achtet, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort der Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung an.
An dieser Stelle ist anwaltliche Hilfe aus verschiedenen Gründen geboten:
- Lag tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vor?
- Oder lag dieser möglicherweise doch leicht darunter?
- Sie haben nur als Radfahrer mit Alkoholgehalt am Straßenverkehr teilgenommen?
In diesem Fall besitzen Sie die Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenenfalls unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Verkehrsanwalt.
Bei den Drogenkonsumenten, insbesondere von sogenannten „weichen Drogen“, geht es darum, ob der festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf es sehr viel Spezialkenntnis. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um die Frage, ob der Drogenkonsument diese Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen konsumiert, ist in aller Regel „ohne wenn und aber“ zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets sofort.
Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier können wir tätig werden, indem wir zunächst einmal versuchen, mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für Sie auszuhandeln bzw. Ihnen die nötige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat einen besonderen Stellenwert.